„b) | bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß § 22a einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten.“ |