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(1.) SRÄG 1996 BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 46
(1.) Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 - 53. Novelle
(1.) SRÄG 1996
BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 46
20. 08. 1996
01. 07. 1996

46. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben alle von ihnen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 beschäftigten Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung nicht auszuschließen ist, zu melden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

1. 

die gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,

2. 

den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und

3. 

die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,

zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.“