48. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:
„8.
für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
9.
für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes.“