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(1.) SRÄG 1996 BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 52
(1.) Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 - 53. Novelle
(1.) SRÄG 1996
BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 52
20. 08. 1996
01. 08. 1996

52. § 42 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. 

die Dienstgeber,

2. 

Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3. 

sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4. 

im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“