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(1.) SRÄG 1996 BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 57
(1.) Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 - 53. Novelle
(1.) SRÄG 1996
BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 57
20. 08. 1996
01. 07. 1996

57. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.“