Dokumentanzeige

(1.) SRÄG 1996 BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 72
(1.) Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 - 53. Novelle
(1.) SRÄG 1996
BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 72
20. 08. 1996
01. 08. 1996

72. § 59 Abs. 1 erster bis dritter Satz lautet:

„Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. 

nach der Fälligkeit,

2. 

in den Fällen des § 4 Abs. 4 und 5 nach dem Ende des Monats, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) das Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.“