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(1.) SRÄG 1996 BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 87
(1.) Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 - 53. Novelle
(1.) SRÄG 1996
BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 87
20. 08. 1996
01. 08. 1996

87. § 91 lautet:

„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

1. 

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2. 

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.

(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2 und 261a Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.“