96. Im § 108g Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220“ durch den Ausdruck „§§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 sowie in Fällen des § 183, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 in Verbindung stehen,“ ersetzt.