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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 1
28. 12. 1956
01. 01. 1957

1. Im § 73 Abs. 5 sind die beiden letzten Sätze durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

„Eine solche Verordnung kann auch mit Rückwirkung, jedoch nicht über den 1. Jänner 1956 zurück, erlassen werden. Der einzubehaltende Betrag ist mindestens mit 1 v. H. der Rente, jedoch nicht weniger als mit S 4,40 monatlich festzusetzen und darf 2,6 v. H. der Rente nicht übersteigen. Von den nach bisherigem Recht zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden Renten aus der Rentenversicherung mit Ausnahme der Hinterbliebenenrenten haben die Träger der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von S 4,40 monatlich einzubehalten; dies gilt jedoch nur für Renten, die den Betrag von monatlich 600 S nicht übersteigen. Auf die den Betrag von monatlich 600 S übersteigenden nach bisherigem Recht zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden Renten aus der Rentenversicherung mit Ausnahme der Waisenrenten sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Satzes entsprechend anzuwenden.“