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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 10
28. 12. 1956
01. 01. 1957

10. § 298 hat zu lauten:

„Anzeigepflicht für Änderungen in der Höhe des Gesamteinkommens oder des in Betracht kommenden Richtsatzes

§ 298. (1) Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, Änderungen in dem Gesamteinkommen um mindestens 50 S monatlich oder in den Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung anzuzeigen.

(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekanntwerdende Änderungen des Gesamteinkommens um mindestens 50 S monatlich sowie ihnen bekanntwerdende Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Rentenberechtigten, die eine Ausgleichszulage beziehen, dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.“