10. § 298 hat zu lauten:
„Anzeigepflicht für Änderungen in der Höhe des Gesamteinkommens oder des in Betracht kommenden Richtsatzes
§ 298. (1) Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, Änderungen in dem Gesamteinkommen um mindestens 50 S monatlich oder in den Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung anzuzeigen.
(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekanntwerdende Änderungen des Gesamteinkommens um mindestens 50 S monatlich sowie ihnen bekanntwerdende Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Rentenberechtigten, die eine Ausgleichszulage beziehen, dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.“