12. Im § 472 Abs. 1 erster Satz ist nach dem Wort „sind“ einzufügen: “, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,“. Ferner ist dem Abs. 1 anzufügen: „Der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen beträgt 0,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Höchstausmaß der Bezüge, die gemäß § 488 Abs. 2 erster Satz die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen bilden, beträgt 2400 S im Monat.“