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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 12
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 12
28. 12. 1956
01. 01. 1957

12. Im § 472 Abs. 1 erster Satz ist nach dem Wort „sind“ einzufügen: “, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,“. Ferner ist dem Abs. 1 anzufügen: „Der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen beträgt 0,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Höchstausmaß der Bezüge, die gemäß § 488 Abs. 2 erster Satz die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen bilden, beträgt 2400 S im Monat.“