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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 2
28. 12. 1956
03. 03. 3000

2. Im § 135 ist als Abs. 3 anzufügen:

„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der Erkrankte einen Krankenschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen. Er hat auch nähere verbindliche Richtlinien über die Ausstellung der Krankenscheine und die Dauer ihrer Gültigkeit zu erlassen. Für die Ausstellung eines jeden Krankenscheines ist eine Gebühr von 3 S zu entrichten. Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Gebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Behandlungsgebühr absehen. Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 Abs. 1 und 2 hat der Versicherungsträger jenen Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Behandlungsgebühr zu entrichten gewesen wäre.“