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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 3
28. 12. 1956
01. 01. 1957

3. § 136 Abs. 4 und 5 hat zu lauten:

„(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.

(5) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen.“