4. § 292 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 292a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens:
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a) | die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229; |
b) | die Beihilfen nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955; |
c) | die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz; |
d) | Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen); |
e) | Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 292a berücksichtigt werden; |
f) | Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege; |
g) | Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber. |
Erfährt der Richtsatz für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach § 292a anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.“