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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 4
28. 12. 1956
01. 01. 1957

4. § 292 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 292a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens:

a) 

die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229;

b) 

die Beihilfen nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955;

c) 

die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz;

d) 

Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);

e) 

Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 292a berücksichtigt werden;

f) 

Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege;

g) 

Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber.

Erfährt der Richtsatz für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach § 292a anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.“