5. § 292 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Richtsatz beträgt
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a) | für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 550 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 200 S und für jedes Kind um 50 S, sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden; |
b) | für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer) rente 550 S; |
c) | für Rentenberechtigte auf Waisenrente 200 S, falls beide Elternteile verstorben sind, 300 S.“ |