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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 6
28. 12. 1956
01. 01. 1957

6. Dem § 292 wird als Abs. 6 angefügt:

„(6) Sind nach einem Versicherten Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente und auf Waisenrente vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für diese Rentenberechtigten nicht höher sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden wäre. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach Abs. 3 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Rentenberechtigte auf eine Witwenrente gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen.“