Dokumentanzeige

1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 9
28. 12. 1956
01. 01. 1957

9. Im § 296 sind der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

„Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des Berechtigten oder vom Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen. Als wesentlich gilt jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens oder des in Betracht kommenden Richtsatzes um mindestens 50 S monatlich. Wird die Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage ohne Rücksicht auf ihren Betrag von Amts wegen neu festzustellen.“