Dokumentanzeige

1. FSVGNov BGBl. Nr. 533/1979, Art. 1 Z 1
1. Novelle zum Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
1. FSVGNov
BGBl. Nr. 533/1979, Art. 1 Z 1
28. 12. 1979
01. 01. 1979

1. a) § 2 Abs.1 Z.4 hat zu lauten:

„4. die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen;“

b) Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

„(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.“