1. a) § 2 Abs.1 Z.4 hat zu lauten:
„4. die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen;“
b) Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:
„(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.“