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1. GSPVGNov BGBl. Nr. 65/1959, S. 522, Art. II
1. Novelle zum Gewerblichen Selbstständigen - PensionsversicherungsG
1. GSPVGNov
BGBl. Nr. 65/1959, S. 522, Art. II
18. 03. 1959
01. 04. 1959

Im § 7 Z 1 ist folgende Bestimmung als lit. f einzufügen:

„f) 

die Berufsschullehrer, die auf Grund der ihrem Lehrfach entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder Gesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz sind, wenn sie

aa) 

in ihrer Beschäftigung als Berufsschullehrer eine Lehrverpflichtung von weniger als 24 Stunden wöchentlich haben,

bb) 

nicht von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz aus einem anderen Grund als dem im § 3 Abs. 1 Z 5 des bezogenen Gesetzes genannten ausgenommen sind und

cc) 

nicht auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem vorliegenden Bundesgesetz unterliegen;“.