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10. B-KUVGNov BGBl. Nr. 285/1981, Art. 1 Z 5
10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
10. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 285/1981, Art. 1 Z 5
17. 06. 1981
01. 06. 1981

5. a) § 56 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

„1. der Ehegatte;“

b) § 56 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten:

„(6) Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten oder eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.

(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der schuldlos geschiedene Ehegatte) gilt als Angehörige (Angehöriger), wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.

(8) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des (der) Versicherten, wenn sie mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden.“

c) Dem § 56 ist ein Abs. 9 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(9) Die im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannten Personen gelten nur als Angehörige, wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“