1. a) Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 3 wird angefügt:
„3.
Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung.“