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10. GSVGNov BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 9
Gewerbliches SozialversicherungsG - 10. Novelle
10. GSVGNov
BGBl. Nr. 112/1986, S. 1166, Art. I Z 9
05. 03. 1986
01. 01. 1986

9. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Dienstgebers zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.“