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11. ASVGNov BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809, Art. I Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 11. Novelle
11. ASVGNov
BGBl. Nr. 184/1963, S. 1809, Art. I Z 2
26. 07. 1963
01. 08. 1963

2. a) § 110 Abs. 1 Eingang hat zu lauten:

„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind – unbeschadet des § 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen des Abs. 2 – befreit:“

b) 

§ 110 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.“

c) 

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.