4. a) Im § 64 Abs. 3 erster Satz ist der Betrag von „15 S“
durch den Betrag von „18 S“ zu ersetzen.
b) Im § 64 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, der unter Bedachtnahme auf § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling.“