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11. B-KUVGNov BGBl. Nr. 592/1981, Art. 1 Z 8
11. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
11. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 592/1981, Art. 1 Z 8
29. 12. 1981
01. 01. 1982

8. a) § 83 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt)kosten, die zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56) notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, zu ersetzen, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.“

b) Im § 83 Abs.2 ist nach dem Ausdruck „Pflichtleistung“ der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf Abs. 1“ einzufügen.

c) Im § 83 Abs. 3 erster Satz ist nach dem Ausdruck „Pflichtleistung“ der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf Abs. 1“ einzufügen.

d) Im § 83 Abs. 5 ist nach dem Ausdruck „Leistung“ der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf Abs. 1“ einzufügen.