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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 25
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 25
23. 12. 1987
01. 01. 1988

25. a) Im § 107 Abs. 7 wird nach den Worten „eine höhere Schule“ bzw. „einer höheren Schule“ der Ausdruck „(das Lyc0xb2e Francais in Wien)“ bzw. „(des Lyc0xb2e Francais in Wien)“ eingefügt.

b) Dem § 107 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:

„(8) Die im Abs. 7 angeführten Zeiten sind für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen, ausgenommen bei der Anwendung des § 122 Abs. 1 lit. b. Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden.

(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 7, der leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 20,5 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt

1. für die im Abs. 7 genannten Zeiten, ausgenommen die Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 7,5fache,

2. für die im Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 15fache

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 9 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag erfolgen. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung dieser Berechtigung entrichtet werden. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger leistungswirksam.“