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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 27
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 27
23. 12. 1987
01. 01. 1988

27. § 114 lautet:

„Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres

§ 114. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 nach Maßgabe des Abs. 4 die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 unter entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln:

1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner fällt, sonst der vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner;

2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 120 Versicherungsmonate im Sinne des § 110 vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht;

3. die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1.

(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

1. gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt der nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen;

2. gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate vor dem Bemessungszeitpunkt nach Z 1.

(4) Die nach Abs. 2 bzw. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.“