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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 28
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 28
23. 12. 1987
01. 01. 1988

28. § 116 lautet:

„Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall

§ 116. (1) Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt anstelle der sich nach § 113 bzw. § 114 bzw. § 115 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages die Bemessungsgrundlage (§ 46 Abs. 4), von der diese Leistung zu bemessen war.

(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist.“