Dokumentanzeige

11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 30
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 30
23. 12. 1987
01. 01. 1988

30. a) § 121 Abs. 3 lautet:

„(3) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden.“

c) Dem § 121 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.“