Dokumentanzeige

11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 36a
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 36a
23. 12. 1987
01. 01. 1988

36 a. § 137 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension (§ 127), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.“