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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 4
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 1 Z 4
23. 12. 1987
01. 01. 1988

4. a) Im § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:

„f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert.“

b) § 23 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen.“

c) Im § 23 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „gemäß lit. a bis e“ durch den Ausdruck „gemäß lit. a bis f“ ersetzt.

d) § 23 Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:

„Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Hiebei sind, falls die Zeiten in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend und zur Ermittlung der Beitragsgrundlage

a) in der Krankenversicherung die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge,

b) in der Pensionsversicherung die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge zugrunde zu legen.“

e) Im § 23 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß Abs. 3 lit. b, c und d“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f“ ersetzt.