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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 2 Abs. 3
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 2 Abs. 3
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Artikel II
Übergangsbestimmungen

(3) § 107 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. § 107 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten 1. a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928
mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929
mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930
mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931
mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932
mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933
mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934
mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935
mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936
mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937
mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
2. mindestens aber, wenn der Stichtag
im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes

zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.