Artikel II
Übergangsbestimmungen
(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 bezeichneten Zeiten sind, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, die Bestimmungen des § 107 Abs. 8 bis 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 entsprechend anzuwenden.