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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 2 Abs. 5
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 2 Abs. 5
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Artikel II
Übergangsbestimmungen

(5) § 113 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß

1. in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate


zu ersetzen ist;

2. in Z 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr
im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr

zu ersetzen ist und

3. für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Z 2 und 3
a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927
120 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928
132 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929
144 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930
156 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931
168 Versicherungsmonate,

b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932
120 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933
132 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934
144 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935
156 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936
168 Versicherungsmonate

höchstens in Betracht kommen.