Artikel II
Übergangsbestimmungen
(8) § 107 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangen.