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11. BSVGNov BGBl. Nr. 611/1987, Art. 3 Abs. 4
11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
11. BSVGNov
BGBl. Nr. 611/1987, Art. 3 Abs. 4
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Artikel III
Schlußbestimmungen

(4) Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen. (13.Nov., BGBl.Nr.751/1988, Art.III Abs.4) - 1.1.1988.