5. § 61 b hat zu lauten:
„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 61 b. Die Versicherungsanstalt hat sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.“