10. § 251a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:
„Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten aus der Zeit vor dem jeweiligen Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Versicherungspflicht, und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 sind bei Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen.“