Schlußbestimmungen
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist für die Geschäftsjahre 1984 und 1985 zur Bestreitung der Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) vom Dienstgeber kein Zuschlag zu den Beiträgen zu entrichten.