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13. BSVGNov BGBl. Nr. 751/1988, S. 4732, Art. I Z 3 lit. b
13. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
13. BSVGNov
BGBl. Nr. 751/1988, S. 4732, Art. I Z 3 lit. b
30. 12. 1988
01. 01. 1989

3. b) Dem § 71 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:

„(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.

(5) Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit

1. 

überhaupt entfallen (§ 111 Abs. 2) oder

2. 

für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,

so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Abs. 4 das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in den Fällen der Z 1 in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten, in den Fällen der Z 2 in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.

(6) Als Pension im Sinne des Abs. 4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (§ 130 Abs. 1 und 2), Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3), Kinderzuschlag (§ 131), Kinderzuschüssen (§ 135) sowie einer Erhöhung nach § 134 Abs. 1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.

(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs. 4 besteht nicht, wenn und solange

1. 

auf den Ehegatten des Pensionsberechtigten eine der im § 2a Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 angeführten Voraussetzungen zutrifft, oder

2. 

der Ehegatte des Pensionsberechtigten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegt oder Anspruch auf eine Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, oder

3. 

es sich beim Ehegatten des Pensionsberechtigten um eine Person handelt, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt ist.

(8) Der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ersten des dem Einlangen des Antrages auf getrennte Auszahlung der Pension beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Anfall der Pension des Ehegatten folgt. Er endet

1. 

mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 7 oder dem Tod des Ehegatten des Pensionsberechtigten oder der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgt,

2. 

im Falle des Todes des Pensionsberechtigten mit dem Erlöschen des Pensionsanspruches.

(9) Der Ehegatte des Pensionsberechtigten kann auf eine bereits erwirkte Auszahlung nach Abs. 4 verzichten und einen ausgesprochenen Verzicht widerrufen. Verzicht und Widerruf bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und werden mit dem Letzten des dem Einlangen der Verzichtserklärung bzw. mit dem Ersten des dem Einlangen der Widerrufserklärung beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates wirksam.“