Dokumentanzeige

13. GSVGNov BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 39 lit. a
Gewerbliches SozialversicherungsG - 13. Novelle
13. GSVGNov
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 39 lit. a
23. 12. 1987
01. 01. 1988

39. a) § 131 Abs. 1 lit. d lautet:

„d) 

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des § 130 Abs. 2 erfüllt ist. Eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit bleibt unberücksichtigt, wenn aus dieser Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.“