5. b) § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Den Einkünften im Sinne des Abs. 1 und Abs. 3 sind im Falle der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß § 115 Abs. 4 Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) erzielt hat, gleichzuhalten.“