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13. GSVGNov BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 57
Gewerbliches SozialversicherungsG - 13. Novelle
13. GSVGNov
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 57
23. 12. 1987
01. 01. 1988

57. § 230 Abs. 1 lautet:

„(1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse für die Bediensteten des Versicherungsträgers sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Hauptverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Der Versicherungsträger hat unter Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.“