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13. GSVGNov BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 9
Gewerbliches SozialversicherungsG - 13. Novelle
13. GSVGNov
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026, Art. I Z 9
23. 12. 1987
01. 01. 1988

9. Im § 34 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2, 3 und 4 ersetzt:

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die außerordentlichen Zuschüsse des Versicherungsträgers als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke und die Abschreibungen von bebauten Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 1, 2 und 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(3) Für die nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden leistet der Bund über den Beitrag gemäß Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung dieser Vorhaben jährlich aufgewendeten Mittel. Dabei sind allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen in Abzug zu bringen. Der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen.

(4) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1, 2 und 3 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“