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14. BSVGNov BGBl. Nr. 644/1989, S. 4206, Art. I Z 13
14. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
14. BSVGNov
BGBl. Nr. 644/1989, S. 4206, Art. I Z 13
29. 12. 1989
01. 01. 1990

13. § 178 Abs. 1 lautet:

„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß § 78 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Wurde Anstaltspflege gewährt, umfaßt der übergehende Anspruch anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers zur Krankenanstaltenfinanzierung (§ 91 Z 2 lit. d); hiebei ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG sinngemäß anzuwenden. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit dem doppelten Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten.“