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14. BSVGNov BGBl. Nr. 644/1989, S. 4206, Art. I Z 8 lit. b
14. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
14. BSVGNov
BGBl. Nr. 644/1989, S. 4206, Art. I Z 8 lit. b
29. 12. 1989
01. 01. 1990

8. b) § 142 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.“