„b) | sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei für die Feststellung der Wartezeit (§ 111) ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung und ein Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung und ein Ersatzmonat einem Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung vorangeht; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: |